Dienstag, 14. Februar 2012

Schwulenhetze fällt nicht unter Redefreiheit!

In einer richtungweisenden Entscheidung des EGMR vom 9.2.2012 befindet der Menschenrechtsgerichtshof, dass Hetze gegen LesBiSchwulTrans nicht als freie Meinungsäußerung zählt.



Vier Schweden hatten sich an den Menschenrechtsgerichtshof gewandt, weil sie in ihrem Land wegen Verbreitung von Hassschriften verurteilt wurden. Sie wurden vom Schwedischen Gericht verurteilt, weil sie auf Flugblätter Homosexuelle verunglimpft hatten. Auf den Flyern wurden Homosexualität als "abartige sexuelle Neigung" bezeichnet und diese auch eine "moralisch zerstörerische Wirkung auf die Substanz der Gesellschaft" habe. Homosexuelle wären zudem auch für die Entwicklung von HIV und AIDS verantwortlich und die "Homosexuellen-Lobby" versuche, Pädophilie zu verharmlosen.

Die Kläger beriefen sich auf den Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), der die freie Meinungsfreiheit sichere. Das Gericht sah dies jedoch nicht als Meinungsfreiheit, wenn Menschen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung verunglimpft würden. Der Gerichtshof bekräftigte, dass Diskriminierungen aufgrund der sexuellen Orientierung genauso schwer wiegen wie Diskriminierung aufgrund von Rasse, Herkunft oder Hautfarbe.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Den Parteien steht es nun frei nach Art. 43 und 44 EMRK innerhalb von drei Monaten, eine Überweisung an die Große Kammer zu beantragen.

Nach dem Urteil steht zudem fest, dass sich auch christliche Institutionen künftig an die Menschenrechte halten müssen, da sie sonst empfindlich gegen geltendes Recht verstoßen.

Urteil: Vejdeland and others v. Sweden

http://cmiskp.echr.coe.int/tkp197/view.asp?action=html&documentId=900340&portal=hbkm&source=externalbydocnumber&table=F69A27FD8FB86142BF01C1166DEA398649

EGMR

http://www.echr.coe.int/ECHR/homepage_en

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